vom 29.10.2015 13:43:29 Uhr

Änderung des Meldegesetzes zum 01.11.2015

gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 bayerisches Gesetz über das Meldewesen sind Sie verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach Umzug bei der neuen Meldebehörde zu melden.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Gem. § 17 Abs. 1 und 2 BMG.
Ab dem 01.11. ist ein Wohnungsgeber gesetzlich verpflichtet bei der An – und Abmeldung mitzuwirken § 19 BMG.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist zwingend notwendig und enthält folgende Daten:
  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Ein- oder Auszugsdatum,
  • Anschrift der Wohnung sowie
  • Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.
 
Wohnungsgeberbestätigung siehe Anlage:

Anlage: 7593-Wohnungsgeberbescheinigung_form.pdf